Rabattverträge: Bei einem Rabattvertrag sagt
ein Pharmahersteller einer Krankenkasse zu, dass er für ein Medikament oder auch ein
ganzes Sortiment einen Rabatt auf den bundesweit einheitlichen Apothekenverkaufspreis
gewährt. Die Krankenkasse wiederum sagt dem Hersteller zu, dass alle ihre Versicherten im
Normalfall künftig nur dessen Präparate erhalten. Seit dem 1. Januar 2011 ist gesetzlich
geregelt, dass die Laufzeit der Rabattverträge zwei Jahre betragen soll. Damit ist für
alle Beteiligten eine gewisse Planungssicherheit gewonnen. Kassen und Hersteller halten
viele Informationen aus den Verträgen geheim, z.B. das genaue Einsparvolumen durch die
rückerstatteten Rabatte.
Die
Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Pharmaherstellern haben zu einer dynamischen
Entwicklung im Arzneimittelmarkt geführt. Rabattarzneimittel haben laut
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz seit 2007 Vorrang vor anderen wirkungsgleichen
Präparaten. Verschreibt ein Arzt
einen Wirkstoff oder erlaubt den Austausch eines verordneten Medikamentes, ist der
Apotheker verpflichtet, das von der jeweiligen Kasse vorgesehene Rabattarzneimittel
abzugeben. Es können nur solche
Arzneimittel ausgetauscht werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie
den gleichen Wirkstoff und die gleiche Wirkstärke aufweisen. Weitere Kriterien sind die
gleiche oder als austauschbar festgesetzte Darreichungsform, die identische
Packungsgröße sowie die Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet.
Ein
Austausch darf nicht erfolgen, wenn der Arzt den Austausch auf dem Rezept durch Ankreuzen
des aut-idem-Feldes verboten hat. In begründeten Einzelfällen kann die Apotheke von
einem Austausch absehen, z.B. wenn aus Sicht des Apothekers pharmazeutische Bedenken
bestehen. Daran sind entsprechende Dokumentationspflichten geknüpft. Weitere Ausnahmen
bestehen in dringenden Fällen, wenn umgehend eine Versorgung erfolgen muss und das
Arzneimittel erst von der Apotheke bestellt werden müsste.
Auf
Wunsch des Patienten kann die Apotheke dem Patienten seit dem 1. Januar 2011 ein anderes
Arzneimittel abgeben als dasjenige, das er nach den geltenden Bestimmungen erhalten
würde. Sofern der Patient davon Gebrauch machen möchte, erhält er das gewünschte
austauschbare Arzneimittel gegen Kostenerstattung. Dazu muss der Patient in der Apotheke
den vollen Apothekenverkaufspreis des Arzneimittels bezahlen. Die Krankenkasse erstattet
dann nach Einreichung durch den Patient die Kosten, jedoch nicht in voller Höhe. Rabatte
und sonstige Abschläge werden von der Krankenkasse einbehalten. Die Höhe dieser
Abschläge kennt die Apotheke nicht. Der Patient trägt die Mehrkosten.
In den
Apotheken erzeugen Rabattverträge einen erheblichen Mehraufwand, z.B. durch erhöhten
Beratungsaufwand. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) mahnt deshalb an: Alle Beteiligten,
insbesondere Patienten und Apotheker, müssen von den Kassen rechtzeitig vor Inkrafttreten
der Rabattverträge informiert werden. Die ausgewählten Pharmahersteller müssen
jederzeit lieferfähig sein. Die Kassen müssen die gewährten Rabatte ganz transparent
darstellen, um die Einsparungen im Arzneimittelsektor beurteilen zu können.
Quelle: http://www.abda.de |